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Reisezeit Arbeitsweg Unterschied Schweiz: Was Handwerksbetriebe klären sollten

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Reisezeit Arbeitsweg Unterschied Schweiz: Was Handwerksbetriebe klären sollten

Mobile Teams fahren täglich von zu Hause, vom Werkhof oder zwischen mehreren Baustellen. Gerade beim Unterschied zwischen Reisezeit und Arbeitsweg reicht die Frage «Wann wurde eingestempelt?» nicht aus. Betriebe müssen nachvollziehen können, welche Strecke zu welchem Zweck anfällt und wie sie im Tagesrapport behandelt wird. Das schafft eine belastbarere Grundlage für Administration und Lohnvorbereitung – ersetzt aber keine Prüfung der konkreten Regelung.

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Arbeitsweg und Reisezeit: die Grundabgrenzung

Das Arbeitsgesetz unterscheidet zunächst zwischen dem normalen Weg zur Arbeit und zusätzlicher Wegzeit wegen eines anderen Einsatzorts. Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich Mitarbeitende dem Arbeitgeber zur Verfügung halten. Der Weg zur und von der Arbeit gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Muss eine Person aber ausserhalb ihres normalen Arbeitsorts arbeiten und ist deshalb länger unterwegs als üblich, zählt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit.1

Für Handwerksbetriebe ist der normale Arbeitsort oft der Werkhof oder Stammbetrieb. Die SECO-Wegleitung nennt im Baugewerbe ausdrücklich den Werkhof als typischen Arbeitsort. Zugleich weist sie darauf hin, dass Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 die Situation von Personen ohne festen, gleichbleibenden Arbeitsort nicht regelt.1 Daraus folgt für die Praxis: Nicht jede Fahrt lässt sich mit einer pauschalen Formel bewerten. Arbeitsvertrag, anwendbarer GAV/CCT, Einsatzmodell und betriebliche Weisung gehören in die Beurteilung.

Wichtig: Arbeitszeit im arbeitsgesetzlichen Sinn und die Frage, ob beziehungsweise wie eine Zeit zu entschädigen ist, sind nicht deckungsgleich. Laut SECO richtet sich die Entlöhnung nach Obligationenrecht beziehungsweise den anwendbaren öffentlich-rechtlichen Anstellungsvorschriften.1

Sechs Fragen, die vor der Zeiterfassung beantwortet sein sollten

1. Was ist bei uns der normale Arbeitsort?

Definieren Sie für jede Funktion, ob der Werkhof, ein anderer Standort oder ein wechselnder Einsatzort als Ausgangspunkt gilt. Dokumentieren Sie auch, ob Mitarbeitende Material laden, eine Einsatzbesprechung haben oder ein Firmenfahrzeug übernehmen müssen. Diese Tatsachen bestimmen, wie später Fahrten nachvollziehbar eingeordnet werden können.

Praxisbeispiel: Ein Maler holt morgens am Werkhof Farbe und Werkzeug ab und fährt danach mit dem Team zur Baustelle. Der Betrieb sollte Werkhof, Abfahrt, Baustelle und Ankunft als einzelne Ereignisse im Rapport sichtbar machen – statt nur eine Tagesgesamtzeit zu speichern.

2. Wo beginnt und endet der Arbeitstag tatsächlich?

Klären Sie für typische Abläufe: Start im Werkhof, Direktfahrt von zu Hause, Fahrt im Teamfahrzeug, Baustellenwechsel und Rückkehr. Eine einheitliche Regel verhindert, dass die Administration jeden Monat aus unvollständigen Notizen rekonstruieren muss, was passiert ist. Planen Sie zugleich einen dokumentierten Korrekturweg für Baustellen, die kurzfristig wechseln oder falsch zugeordnet wurden.

3. Welche Reisezeit muss separat ausgewiesen werden?

Im GAV für das Maler- und Gipsergewerbe 2026–2029 ist die tägliche Reisezeit neben den Arbeitsstunden separat in der Arbeitszeitkontrolle zu führen; sie muss auf betrieblichen Arbeitsstundenrapporten beruhen.2 Die ZPBK verlangt für ein gleichwertiges Ersatzsystem unter anderem Datum, effektive tägliche Arbeitszeit, tägliche Reisezeit, produktive Arbeitszeit, Absenzen, Zuschläge sowie Soll-/Ist-Saldi.3

Für die im GAV erfassten Betriebe ist der genaue Geltungsbereich entscheidend: Die ZPBK informiert, dass der GAV ab 1. September 2026 im publizierten Umfang allgemeinverbindlich erklärt wurde.4 Welche Regel regional, betrieblich und für das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, muss dennoch konkret geprüft werden. Es wäre falsch, eine einzelne GAV-Logik als schweizweit gültig auszugeben.

4. Wie behandeln wir den Weg Werkhof–Baustelle und den Baustellenwechsel?

Der GAV 2026–2029 beschreibt für bestimmte Konstellationen die tägliche Hin- und Rückfahrt ab und zu der Werkstatt auf die Arbeitsstelle und enthält dafür zeitabhängige Schwellenwerte.2 Bewahren Sie deshalb den Rohwert der gesamten Reisezeit pro Tag getrennt von einer allfälligen Lohn- oder Saldologik auf. So bleiben Berechnung, spätere Kontrolle und Anpassungen nachvollziehbar.

Ein Baustellenwechsel während des Tages ist nicht dasselbe wie der private Arbeitsweg. Erfassen Sie ihn als eigenen Abschnitt mit Ausgangs- und Zielprojekt. Die abschliessende Zuordnung zu Arbeitszeit, Reisezeit und Vergütung sollte der Betrieb anhand der anwendbaren Regelung festlegen lassen – nicht aus einer App-Automatik ableiten.

5. Was gilt bei der Direktfahrt von zu Hause?

Direktfahrten sind ein häufiger Sonderfall. Vergleichen Sie nicht bloss Fahrkilometer, sondern halten Sie fest: War der Werkhof an diesem Tag vorgesehen? Welcher Einsatzort war angeordnet? Gibt es einen normalen Arbeitsort? Und wie wird die Rückfahrt behandelt? Bei regelmässig wechselnden Arbeitsorten ist eine klare vertragliche oder betriebliche Regel besonders wichtig, weil die allgemeine SECO-Erläuterung nicht jeden mobilen Einsatztyp einzeln auflöst.1

6. Ist Standorterfassung wirklich nötig und sauber geregelt?

Eine digitale Zeiterfassung kann Zeit, Projekt und Baustelle strukturierter zusammenführen. Zytrack bietet mobile und webbasierte Zeiterfassung, Projekte, Berichte, Genehmigungsprozesse sowie GPS-Tracking als Zusatzoption.5 Ob Standortdaten eingesetzt werden, ist jedoch eine eigene Prozess- und Datenschutzentscheidung – keine gesetzliche Pflicht.

Der EDÖB hält fest, dass Systeme nicht hauptsächlich der Verhaltensüberwachung dienen dürfen. Arbeitsorganisation oder -planung können einen Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn die Massnahme verhältnismässig ist und Mitarbeitende vorab informiert werden.6 Regeln Sie daher Zweck, Erfassungszeitpunkt, zugriffsberechtigte Rollen, Korrekturprozess und Aufbewahrung schriftlich. Die Zytrack-Datenschutzerklärung beschreibt Standort-/GPS-Daten bei Nutzung des In-App-Timers und nennt je nach erteilter Berechtigung auch mögliche Hintergrundverarbeitung.7 Prüfen Sie die konkrete Konfiguration vor dem Roll-out sorgfältig.

Ein umsetzbarer Ablauf in fünf Schritten

  1. Tagesabläufe kartieren: Notieren Sie für zwei bis drei typische Teams den Weg von zu Hause oder Werkhof bis zur Rückkehr, einschliesslich Baustellenwechseln.
  2. Regeln abgleichen: Prüfen Sie GAV/CCT, Region, Vertragsbindung und bestehende Arbeitsverträge. Ziehen Sie bei Unsicherheit eine fachkundige arbeitsrechtliche oder lohnfachliche Stelle bei.
  3. Erfassungsfelder festlegen: Mindestens Datum, Projekt/Baustelle, Beginn und Ende, Pausen, Reiseabschnitte sowie Korrekturgrund sollten nachvollziehbar zusammengeführt werden.
  4. Pilot mit Ausnahmen testen: Testen Sie Direktfahrt, Materialabholung, Baustellenwechsel und verspätete Rückkehr mit einem kleinen Team, bevor Sie die Regel ausrollen.
  5. Mitarbeitende informieren: Erklären Sie den Zweck des Rapports und – falls genutzt – den Umfang der Standortdaten. Legen Sie fest, wer Einträge prüfen, korrigieren und freigeben darf.

Die Checkliste «Arbeits- und Reisezeit auf Baustellen: 10 Prüfpunkte für Maler- und Gipserbetriebe» eignet sich als Ergänzung, um diese Fragen gemeinsam mit Baustellenleitung und Administration durchzugehen.

Dieser Beitrag dient der sachlichen Orientierung und ist keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Anwendung von Arbeitszeit-, Reisezeit-, GAV/CCT- und Datenschutzregeln ist regional und betrieblich zu prüfen.

FAQ zu Reisezeit und Arbeitsweg im Handwerksbetrieb

Ist der Arbeitsweg zur Baustelle immer Arbeitszeit?

Nein. Der normale Weg zur und von der Arbeit gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Bei einem angeordneten Einsatz ausserhalb des normalen Arbeitsorts kann die gegenüber dem normalen Arbeitsweg zusätzliche Zeit Arbeitszeit sein.1 Für die konkrete Einordnung zählen jedoch Einsatzmodell, Vertrag und gegebenenfalls GAV/CCT.

Müssen Maler- und Gipserbetriebe Reisezeit separat erfassen?

Im GAV-Kontext des Maler- und Gipsergewerbes verlangt Art. 8.9 die genaue Buchführung über Arbeitsstunden und Reisezeit auf Grundlage betrieblicher Rapporte.2 Ob und in welchem Umfang diese Vorgabe auf Ihren Betrieb zutrifft, hängt vom räumlichen und persönlichen Geltungsbereich sowie vom konkreten Sachverhalt ab.

Ist GPS oder GeoFencing für die Reisezeiterfassung vorgeschrieben?

Nein. Weder die SECO-Regel zur Arbeitszeit noch die zitierten GAV-Vorgaben schreiben eine bestimmte Technologie vor.1 Entscheidend ist ein nachvollziehbarer, angemessener Prozess. Bei Standortdaten sind Zweck, Verhältnismässigkeit, Transparenz und Zugriffsrechte gesondert zu prüfen.6

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